Ratgeber & Hilfe

Antworten über Antworten statt Fragen über Fragen zum Thema Pflege

Bevor Ihnen der Kopf platzt vor lauter Fragen, mit denen die neue Lebenssituation Sie konfrontiert, schauen Sie am besten in unseren Ratgeber. Falls Sie sich vorab informieren möchten, bevor Sie das persönliche Gespräch mit uns suchen, liefert diese Seite erste Ideen und Lösungen. Selbstverständlich können wir Ihre Situation auch direkt bei einem individuellen Beratungstermin besprechen.
KaDy Pflegedienst

Unser Ratgeber zum Thema Pflege

Wir haben die wichtigsten Fragen zusammengestellt, die im Rahmen des Nachweises einer Pflegebedürftigkeit und der Beantragung eines Pflegegrads auftreten. Sollte die passende Antwort nicht darunter sein, melden Sie sich gerne bei uns.
Fragen Sie das Team von KaDy!

Ein Pflegegrad legt den Grad der Pflegebedürftigkeit fest und somit die entsprechenden Leistungen, die ein Bedürftiger erhält. Der Medizinische Dienst (MD) oder ein anderer Gutachter bestimmt ihn im Rahmen eines Begutachtungsverfahren. Dabei werden die Selbstständigkeit und Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen bewertet, wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie die selbständige Versorgung.

Um einen Pflegegrad zu beantragen, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. In der Regel ist diese Teil Ihrer Krankenkasse. Um den Antrag zu stellen, ist meist nicht mehr als ein formloses Schreiben notwendig, in manchen Fällen auch ein extra dafür vorgesehenes Formular Ihrer Krankenkasse. Für den Antrag sind zunächst keine speziellen Dokumente erforderlich, jedoch sollten Sie beim Besuch des Medizinischen Dienstes vorbereitet sein: Sie benötigen den Personalausweis des Pflegebedürftigen sowie ärztliche Bescheinigungen bzw. Befunde, die bei der Einschätzung hilfreich sein könnten.

Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, wobei 5 die höchste Stufe der Beeinträchtigung anzeigt. Je niedriger der Pflegegrad, desto selbständiger kann der oder die Betroffene den Alltag noch den Alltag bewältigen. Zusammengefasst beinhalten die Pflegegrade unterschiedliche Leistungen aus den Bereichen ambulante Pflege, Tages- und Nachtpflege, stationäre Pflege, Optimierungen des Wohnumfelds, Kurzzeitpflege sowie Entlastungs- und Betreuungsangebote.

Im Folgenden listen wir die einzelnen Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungen auf. Bitte beachten Sie, dass wir keine Gewähr auf die Korrektheit der Höhe der dargestellten Geldbeträge geben, da diese vom Gesetzgeber beizeiten angepasst werden.

Pflegegrad 1
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Pflegeutensilien zum Verbrauch: bis zu 40 € monatlich
  • Optimierungen des Wohnumfelds: bis zu 4.000 € einmalig
Pflegegrad 2
  • Pflegegeld (für die häusliche Pflege durch Angehörige): 316 € monatlich
  • Pflegesachleistungen (für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst): 724 € monatlich
  • Kombinationsleistungen: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden
  • Tages- und Nachtpflege: 689 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Pflegeutensilien zum Verbrauch: bis zu 40 € monatlich
  • Optimierungen des Wohnumfelds: bis zu 4.000 € einmalig
Pflegegrad 3
  • Pflegegeld: 545 € monatlich
  • Pflegesachleistungen: 1.363 € monatlich
  • Kombinationsleistungen: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden
  • Tages- und Nachtpflege: 1.298 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Pflegeutensilien zum Verbrauch: bis zu 40 € monatlich
  • Optimierungen des Wohnumfelds: bis zu 4.000 € einmalig
Pflegegrad 4
  • Pflegegeld: 545 € monatlich
  • Pflegesachleistungen: 1.363 € monatlich
  • Kombinationsleistungen: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden
  • Tages- und Nachtpflege: 1.298 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Pflegeutensilien zum Verbrauch: bis zu 40 € monatlich
  • Optimierungen des Wohnumfelds: bis zu 4.000 € einmalig
Pflegegrad 5
  • Pflegegeld: 901 € monatlich
  • Pflegesachleistungen: 2.095 € monatlich
  • Kombinationsleistungen: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden
  • Tages- und Nachtpflege: 1.995 € monatlich
  • Verhinderungspflege: bis zu 1.612 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Pflegeutensilien zum Verbrauch: bis zu 40 € monatlich
  • Optimierungen des Wohnumfelds: bis zu 4.000 € einmalig

Um Widerspruch gegen eine Pflegegrad-Einstufung einzulegen, senden Sie innerhalb eines Monats Ihren Widerspruch in schriftlicher Form an ihre Pflegekasse. Im Schreiben sollten Sie möglichst detailliert erläutern, warum die Einstufung in Ihren Augen nicht korrekt erfolgt ist. Zur Unterstützung legen Sie bitte entsprechende medizinische Unterlagen bei. Die Pflegekasse prüft Ihren Widerspruch und erlässt einen Bescheid. Sollte Ihr Widerspruch nicht anerkannt werden, können Sie gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Hierbei sind ein Rechtsanwalt oder ein Sozialverband nützliche Helfer.

Nicht nur die emotionale Belastung für pflegende Angehörige ist hoch – um die finanziellen Sorgen zu reduzieren, können sie diverse Geldleistungen in Anspruch nehmen:

  • Pflegegeld: Wenn Angehörige die Pflege selbst übernehmen, steht ihnen eine monatliche Zahlung zur Entlastung zu. Die Höhe hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab.
  • Entlastungsbetrag: Im Rahmen von 125 € monatlich können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden.
  • Pflegeutensilien: Ein Betrag von bis zu 40 € steht monatlich für Hilfsmittel zur Verfügung.
  • Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 € jährlich können für die Vertretung der pflegenden Person genutzt werden, wenn diese verhindert ist.
  • Kurzzeitpflege: Zur stationären Pflege stehen jährlich bis zu 1.774 € zur Verfügung. Damit wird die kurzfristige Entlastung finanziert.

Im Unterschied zur Beantragung von Sozialleistungen, wie z. B. der Sozialhilfe, spielen das Vermögen und das Einkommen bei der Höhe des Pflegegelds in der Regel keine Rolle. Der Anspruch richtet sich ausschließlich nach dem Pflegegrad und nicht nach der finanziellen Situation des Antragsstellers.

Grundsätzlich kann ein Pflegegrad einmal jährlich neu bewertet werden. Sobald sich der gesundheitliche Zustand des Pflegebedürftigen verändert hat, ist solch eine Neubewertung sinnvoll, ebenso, wenn es Änderungen im Pflegebedarf gibt. Zusätzlich kann eine Neubewertung auch dann beantragt werden, wenn der Pflegebedürftige, die Pflegekasse oder auch die ausgebildeten Pflegekräfte (z. B. im Pflegeheim oder im Rahmen der ambulanten Pflege) zu der Einschätzung gelangen, dass eine erhebliche Veränderung der Anforderungen stattgefunden hat. Die Antragstellung für eine Neubewertung erfolgt durch die Pflegekasse oder auf Antrag des Pflegebedürftigen.

Folgende fünf Missverständnisse treten häufig im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegeleistungen auf:

„Der Pflegegrad hängt vom Einkommen ab“: Der Pflegegrad wird weder von den Vermögensverhältnissen noch vom Einkommen des Betroffenen beeinflusst. Allein die Schwere der Beeinträchtigung ist für die Bestimmung entscheidend.

„Pflegeleistungen werden sofort gewährt“: Erst nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erbringt die Pflegekasse eine Leistung. Der Prozess kann etwas Zeit in Anspruch nehmen.

„Pflegegeld ist der einzige finanzielle Zuschuss“: Neben Pflegegeld gibt es auch andere finanzielle Unterstützungen wie Pflegesachleistungen, Entlastungsbeträge und Verhinderungspflege, die je nach Situation in Anspruch genommen werden können.

„Den Antrag stelle ich einmalig“: Sollte sich der Pflegebedarf ändern, ist eine Überprüfung des Pflegegrads durchaus sinnvoll, denn möglicherweise muss er angepasst werden. Zudem ist es ab und an erforderlich, neue Anträge oder Unterlagen einzureichen.

„Die Pflegekosten werden alle von der Kasse übernommen“: Pflegeleistungen decken nicht alle Kosten ab. Es gibt Selbstbeteiligungen und bestimmte Leistungen, wie z.B. Pflegehilfsmittel oder zusätzliche Betreuungsangebote, und diese haben ihre eigenen Obergrenzen.

Manchmal ist kurzfristiges Handeln erforderlich. Eine Veränderung des Gesundheitszustands oder weitere Einschränkungen der Selbständigkeit treten unter Umständen recht plötzlich auf. Stellen Sie direkt einen Antrag auf Neubewertung bei Ihrer Pflegekasse. Wichtig ist auch, dass Sie umgehend die ärztlichen Unterlagen aktualisieren und gegebenenfalls neue Gutachten beschaffen. Wenn alle Stricke zu reißen drohen, entwickeln Sie – gerne auch mit Hilfe unserer Beratung – eine Notfallstrategie.

Zunächst einmal hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf die Pflege, die seiner individuellen Situation entspricht. Dabei muss die Pflege anerkannte Standards erfüllen. Wo diese Pflege genau stattfindet, entscheidet einzig und allein der Pflegebedürftige selbst oder seine gesetzlichen Vertreter. Auch Information und Beratung gehören zu den Rechten der Pflegebedürftigen und Angehörigen. Die Informationen über Unterstützungsangebote, Pflegeleistungen und finanzielle Hilfen muss umfassend sein. Dabei haben die Beteiligten stets das Recht auf eine vertrauliche Behandlung der persönlichen Daten.

Eine Änderung der Lebensumstände macht eventuell eine Neubewertung des Pflegegrads erforderlich. Sollten Sie zu der Einschätzung gelangen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat und die notwendigen Maßnahmen nicht mehr ausreichen, melden Sie diese Änderungen bitte umgehend Ihrer Pflegekasse. Manchmal ist auch der Umzug in eine andere Wohnsituation, wie beispielsweise der Umzug in ein Pflegeheim, ein Auslöser dafür, dass sich die Pflegesituation verändert.

In der Regel ist eine rückwirkende Zahlung nicht möglich. Die Leistungen werden ab dem Monat erbracht, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wird der Antrag zeitnah nach der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, kann eine rückwirkende Zahlung erfolgen. Daher sollten Sie die Antragsstellung nicht auf die lange Bank schieben. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle beraten.

Wie bei der Beantragung eines Pflegegrads müssen Sie auch für eine 24-Stunden-Betreuung einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Ein Mitarbeiter des medizinischen Dienstes besucht Ihren Angehörigen bzw. Sie selbst zuhause oder im Pflegeheim, um den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand sowie die Selbstständigkeit und den Pflegebedarf des Pflegebedürftigen in verschiedenen Lebensbereichen zu ermitteln. Ein höherer Pflegegrad (meist ab Pflegegrad 4 oder 5) rechtfertigt unter Umständen die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung. Bei der Beurteilung fließen Faktoren wie nächtlicher Pflegebedarf, die Notwendigkeit regelmäßiger medizinischer Überwachung oder die permanente Anwesenheit einer Pflegekraft mit ein.

Für Demenzkranke gibt es im Anschluss an die Feststellung eines Pflegegrads selbstverständlich ebenfalls die Unterstützung durch Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbeträge sowie die Optionen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Zudem existieren spezielle Betreuungs- bzw. Beratungsangebote für Demenzkranke und deren Angehörige, wie z. B. auf die Erkrankung zugeschnittene Beratungen, Demenzcafés und Selbsthilfegruppen. Im Rahmen dieser Angebote besteht die Möglichkeit zum Austausch mit anderen Betroffenen und Fachkräften in der Betreuung von Demenzkranken. Gerne leistet das Team vom KaDy Pflegedienst die entsprechende Vermittlung zu solchen stellen.

Technische Hilfsmittel fördern die Selbständigkeit und sorgen für mehr Sicherheit. Das gibt den Angehörigen wie den Pflegebedürftigen ein besseres Gefühl im Alltag. Beispielsweise kann mit Hilfe elektronischer Medikamentenspender sichergestellt werden, dass Medikamente rechtzeitig eingenommen werden. Ein GPS-Tracker unterstützt Angehörige von demenzkranken Personen dabei, die Lieben aufzufinden, falls sie sich verirrt haben. Wichtige Helfer sind selbstverständlich auch Notrufsysteme, über die im Notfall schnell Hilfe gerufen werden kann, was besonders für alleinlebende Senioren wichtig ist. Bewegungssensoren und Sturzmelder können Unfälle frühzeitig erkennen und Angehörige alarmieren.

An erster Stelle stehen selbstverständlich die Erfahrung und die Qualifikation des Personals. Deshalb begegnen Sie beim KaDy Pflegedienst ausschließlich hochqualifizierten Fachkräften für unsere unterschiedlichen Leistungsbereiche. Unser Team setzt sich zusammen aus:

  • examinierten Altenpflegerinnen/Altenpflegern
  • Krankenschwestern
  • Pflegehelferinnen/Pflegehelfern mit LG1 und LG2
  • Hauswirtschafterinnen
  • Auszubildenden zur Altenpflegefachkraft

Ein guter Pflegedienst sollte leicht und zu allen Zeiten erreichbar sein, daher ist unser Team 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche für Sie da. Wichtig bei der Auswahl des richtigen Pflegedienstes ist auch, dass Sie prüfen, ob unser Portfolio oder das eines anderen Pflegedienstes zu Ihren Bedürfnissen passt. Denn nicht alle Pflegedienste können alle Anforderungen erfüllen. So bietet der KaDy Pflegedienst beispielsweise keine Demenz-Betreuung oder Tagespflege an, kann sie aber an eine entsprechende Stelle vermitteln.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie andere Prüfungsorgane führen regelmäßige Überprüfungen der Qualität durch. Hierbei werden die Einhaltung der Pflegestandards und der gesetzlichen Vorgaben untersucht. Die Ergebnisse aus dieser Prüfung werden in Form von Pflegenoten veröffentlicht, damit ein transparenter Vergleich zwischen den Anbietern für den Kunden möglich wird. Zudem sind wir und andere Pflegedienste verpflichtet, Ihnen ein Beschwerdemanagement bereitzustellen. Über dieses Instrument können Angehörige und Pflegebedürftige Beschwerden, Anregungen und Verbesserungsvorschläge äußern.

Wenn die Arbeit des Pflegedienstes Sie nicht zufriedenstellt, wäre der erste Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdemanagement des Pflegedienstes. Sollte es so nicht zu einer Lösung kommen, hilft die Beschwerde bei der Pflegekasse. Sie wird Ihren Fall prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die zuständige Heimaufsicht zu wenden, die mit der Überwachung der Qualität sowie der Einhaltung der Pflegestandards betraut ist.

Wenn Sie die Pflege eines Angehörigen selbst übernehmen möchten, stehen Ihnen diverse Schulungen zur Verfügung, um diese Aufgabe kompetent bewältigen zu können. In den Schulungen werden Ihnen pflegerische Grundkenntnisse vermittelt und die praktischen Fähigkeiten ausgebildet. Dazu gehören z. B. die richtige Lagerung und Mobilisation. Spezialisierte Kurse vermitteln zudem vertieftes Wissen zu spezifischen Krankheitsbildern, wie z. B. Demenz oder Diabetes. Doch auch Sie selbst sollten nicht zu kurz kommen: Schulungen zur Selbstfürsorge und zur Stressbewältigung fördern die mentale und körperliche Gesundheit der pflegenden Personen. Alle genannten Schulungen werden in der Regel von Pflegekassen, Wohlfahrtsverbänden und anderen sozialen Einrichtungen kostenlos angeboten.

Da die meisten Menschen, die noch keine Erfahrung mit dem Thema Pflege gemacht haben, erst einmal überfordert sind, ist die Pflegeberatung ein wichtiges Instrument. Sie informiert pflegende Angehörige und Pflegebedürftige über die verfügbaren Pflegeleistungen und die finanzielle Unterstützung. Zudem gibt sie praktische Pflegetipps und hilft dabei, individuelle Pflegepläne zu erstellen, die auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abgestimmt sind. Oft kommen Pflegeberater direkt ins Haus, um die Situation einschätzen zu können und passende Lösungen vorzuschlagen. Zudem leistet die Pflegeberatung Unterstützung bei der Antragstellung für Pflegegrade. Die Beratung wird von den Pflegekassen finanziert und ist für die Betroffenen meist kostenlos.

Wir möchten noch einmal betonen, dass Sie uns bei allen Fragen rund um das Thema Pflege jederzeit gerne ansprechen dürfen. Unser Team hat immer ein offenes Ohr für Sie.

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